Statuten

Statuten der Stiftung für die Berufliche Vorsorge zugunsten AROMED

Version der Statuten nach Beschluss des Stiftungsrates in seiner Sitzung vom 14. März 2013 in Gland.

1.1 Name

Unter dem Namen Stiftung für die Berufliche Vorsorge zugunsten AROMED erklärt die anwesende Gründerin, eine Stiftung zu errichten, die den Artikeln achtzig und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches unterliegt.

1.2 Sitz

Die Stiftung für die Berufliche Vorsorge zugunsten AROMED hat ihren Sitz in Gland.

Der Stiftungsrat kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde beschließen, den Sitz an einen anderen Ort in der Schweiz zu verlegen.

1.3 Zweck

Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge der angestellten oder selbstständigen Mitglieder der Association romande des Médecins (AROMED) und ihres Personals.

Die angestellten Mitglieder von Aromed sind angeschlossen, wenn ihr Arbeitgeber (Spitäler, Kapitalgesellschaften) der Stiftung beigetreten ist.

Nur ein Arbeitgeber, der einen oder mehrere Ärzte, die Aromed-Mitglieder sind, umfasst, kann der Stiftung beitreten. Angestellte Ärzte eines angeschlossenen Arbeitgebers müssen automatisch Mitglied von Aromed werden.

Die Stiftung erbringt im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen Vorsorgeleistungen im Falle von Invalidität, Tod und Rente.

Sie finanziert ihre Tätigkeiten insbesondere durch die Beiträge der angeschlossenen Mitglieder und die Erträge aus ihrem Vermögen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beitrag zu leisten, der mindestens der Summe der Beiträge aller angestellten Ärzte gemäß Art. 66 BVG und Art. 331 Abs. 3 OR entspricht.

Die Beiträge der angeschlossenen Mitglieder können gemäß Art. 331 Abs. 3 OR aus Reserven entnommen werden, die zuvor zu diesem Zweck angehäuft und separat verbucht wurden.

Die Stiftung kann Leistungserhöhungen auch mit Mitteln aus anderen steuerbefreiten Vorsorgeeinrichtungen oder aus ihrem freien Vermögen finanzieren.

Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung Versicherungsverträge abschließen oder bestehenden Verträgen beitreten; sie muss dabei Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein.

1.4 Kapital

Das Anfangskapital der Stiftung beträgt fünftausend Franken (CHF 5.000), hinterlegt auf einem Bankkonto des unterzeichnenden Notars.

1.5 Dauer

Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. Die Stiftung wird mit ihrer Gründung wirksam.

2.1 Aufgaben

Dem Stiftungsrat obliegt die Leitung der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesen Statuten und den Richtlinien der Aufsichtsbehörde.

Zu diesem Zweck kann er interne Ausschüsse ernennen und Mandate und andere Verträge mit externen Dienstleistern abschließen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen sollen.

2.2. Zusammensetzung und Organisation

ZUSAMMENSETZUNGDer Stiftungsrat besteht aus zwei bis zwanzig Mitgliedern.Die Namen der zeichnungsberechtigten Mitglieder des Stiftungsrates und alle späteren Änderungen müssen dem Handelsregister und der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Wahl gemeldet werden.Die Mitglieder des Stiftungsrates werden zur Hälfte von der Stifterin und zur Hälfte von den Destinatären der Stiftung (Ärzte und deren Personal) bestimmt. In jedem Fall ist mindestens ein Mitglied zu bestimmen, das zu den Destinatären der Stiftung gehört.Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.
QUORUMDer Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Der Stiftungsrat führt über seine Beratungen und Beschlüsse ein Protokoll.
VERTRETUNGDer Stiftungsrat vertritt die Stiftung gegenüber Dritten, bestimmt die Personen, die zu zweit für die Stiftung rechtsverbindlich sind, und regelt die genaue Art der Unterzeichnung.

2.3 Interne Bestimmungen

Der Stiftungsrat kann Bestimmungen vorschreiben, die der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden müssen.

Der Destinatär kann nur dann Ansprüche auf das Vermögen der Stiftung geltend machen, wenn ihm solche Ansprüche durch die Bestimmungen oder einen Beschluss zugewiesen wurden.

3.1 Zusammensetzung und Aufgaben

KONTROLLORGANDer Stiftungsrat beauftragt eine Kontrollstelle mit der jährlichen Prüfung der Verwaltung, der Buchhaltung und der Vermögensanlage gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Die Kontrollstelle erstattet dem Stiftungsrat einen schriftlichen Bericht über die Kontrollergebnisse.
SACHVERSTÄNDIGERDer Stiftungsrat beauftragt einen von der Aufsichtsbehörde anerkannten oder zugelassenen Sachverständigen für berufliche Vorsorge mit der periodischen Überprüfung der Vorsorgeeinrichtung.

4.1 Vermögen

Das Vermögen der Stiftung ist sicher, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und so anzulegen, dass eine angemessene Risikoverteilung und Rendite erzielt wird.

Das Vermögen der Stiftung darf nur zur Erbringung von Leistungen mit dem Ziel der Vorsorge verwendet werden.

Soweit das Vermögen in einer Forderung gegenüber den angeschlossenen Ärzten besteht, muss diese Forderung gemäß den Richtlinien der Aufsichtsbehörde verzinst werden.

Die gesetzlichen Anlagenormen sind in jedem Fall einzuhalten.

4.2 Buchhaltung

Die Buchhaltung wird jährlich zum einunddreißigsten Dezember abgeschlossen.

Aus praktischen Gründen kann der Stiftungsrat den Beginn und das Ende des Geschäftsjahres auf ein anderes Datum verschieben. Eine solche Verschiebung muss der Aufsichtsbehörde mit einer Begründung mitgeteilt werden..

Nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt die Stiftung die Jahresbilanz, legt sie der Kontrollstelle vor und unterbreitet sie anschließend der Aufsichtsbehörde.

Die Beitragsreserven und das für jeden Arzt verbuchte freie Vermögen sind in der Jahresbilanz klar getrennt auszuweisen und dürfen nur für die jeweiligen Begünstigten verwendet werden.

5.1 Änderung der Statuten

Die Statuten werden durch Beschluss der Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrates geändert.

5.2 Auflösung der Stiftung oder Austritt eines angeschlossenen Unternehmens

Beim Austritt eines Arztes oder seines Arbeitgebers wird ein Teil des freien Stiftungsvermögens zu Gunsten des Arztes und seines Personals getrennt, sofern dies in den Bestimmungen über die Gesamt- und Teilliquidation der Stiftung vorgesehen ist. Dieser Betrag darf dann nur im Rahmen der beruflichen Vorsorge verwendet werden.

5.3 Nachfolge, Auflösung und Liquidation

Wenn die Stifterin auf einen Nachfolger übergeht oder mit einem anderen Unternehmen fusioniert, folgt die Stiftung der Stifterin, sofern der Stiftungsrat nichts anderes beschließt.

Die Rechte und Pflichten der Stifterin gegenüber der Stiftung gehen auf den Nachfolger über.

Im Falle der Auflösung der Stifterin oder ihres Nachfolgers wird die Stiftung aufgelöst.

Im Falle der Auflösung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen zur Sicherstellung der reglementarischen Ansprüche der Destinatäre zu verwenden. Ein allfälliger Restbetrag ist im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Liquidation wird vom letzten Stiftungsrat zu Ende geführt. Dieser bleibt bis zum Abschluss der Liquidation im Amt.

Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an die Stifterin oder ihre Nachfolgerin ist ausgeschlossen. Eine Verwendung außerhalb des Zwecks der beruflichen Vorsorge ist ebenfalls ausgeschlossen.

Im Falle einer Liquidation der Stiftung gelten die Bestimmungen des Reglements über die Gesamt- und Teilliquidation der Stiftung.